Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsausrüstung bei Optimisten

In Ausschreibungen zu Regatten oder Trainingsmaßnahmen liest man häufig den Satz:

 

"Der Opti muß den Sicherheitsvorschriften der IODA entsprechen und gemäß den KV (Klassenvorschriften) ausgerüstet sein."

 

Was aber gehört eigentlich zur Sicherheitsausrüstung eines Optimisten?

 

Zur Sicherheitsausrüstung gehören:

(die hier zitierten Regeln aus den Klassenvorschriften- KV sind teilweise nicht wörtlich sondern sinngemäß ausgeführt worden)

  • drei Auftriebskörper in Form von aufgepumpten Luftschläuchen aus starkem faserverstärktem Material. Jeder Auftriebskörper muss von mindestens 45 ± 5 Liter Volumen sein. Jedes Teil muss ein Ventil besitzen, das den versehentlichen Verlust von Luft zuverlässig verhindert (z.B. – Rückschlagventile und/oder Schraubventile mit daran befestigten Schraubkappen). Das Minimalgewicht jeder Einheit muss 200 Gramm betragen. KV 3.2.7.1
  • Ein oder mehrere Schöpfeimer, die am Rumpf sicher durch ein Leinen befestigt sein müssen. Ein Schöpfeimer muss ein Fassungsvermögen von mindestens einem Liter besitzen. KV 4.3
  • Eine schwimmfähige Schleppleine, min 5 mm stark und 8 m lang, fest an einem geeigneten Punkt im Boot (z.B. Mastfuß) angeknotet. (ausführliche Beschreibung siehe Beitrag "Schleppleine"). KV 4.3
  • Eine Mastsicherung die verhindert, dass der Mast bei einer Kenterung ganz oder teilweise aus Mastschuh und Mastducht herausrutscht. KV 3.5.2.11 (Rutscht der Mast bei einer Kenterung aus dem Mastfuß heraus, bleibt aber noch in der Mastducht hängen, so besteht die Gefahr, dass die Mastducht beim Aufrichten des Bootes aus dem Boot herausgebrochen wird. Die Reparatur der Mastducht ist schwierig und teuer, bei älteren Booten bedeutet dies möglicherweise einen wirtschaftlichen Totalschaden.)
  • Eine feste Sicherungsleine am Schwert die verhindert, dass das Schwert bei einer Kenterung verloren geht.
  • Ein Sicherungsklipp für die Ruderanlage der verhindert, dass die Ruderanlage bei einer Kenterung verloren geht.
  • Empfehlenswert aber nicht in den KV vorgeschrieben ist das mitführen eines Paddels oder Praddels. Diese sollte natürlich auch am Boot festgebunden sein. Wenn die Segelanweisungen einer Regatta allerdings ein Paddel oder Praddel vorschreiben, so ist dies natürlich zwingend mitzuführen.drei Auftriebskörper in Form von aufgepumpten Luftschläuchen aus starkem faserverstärktem Material. Jeder Auftriebskörper muss von mindestens 45 ± 5 Liter Volumen sein. Jedes Teil muss ein Ventil besitzen, das den versehentlichen Verlust von Luft zuverlässig verhindert (z.B. – Rückschlagventile und/oder Schraubventile mit daran befestigten Schraubkappen). Das Minimalgewicht jeder Einheit muss 200 Gramm betragen. KV 3.2.7.1

Ergänzende Sicherheitsbestimmungen:

  • Es ist ja nun allgemein bekannt, dass für Optisegler grundsätzlich Schwimmwestenpflicht besteht. Dabei gilt zu beachten, dass ein Neopren- oder Trockenanzug nicht als Schwimmwesten- Ersatz gelten. Weiterhin muß die Schwimmweste als solche zu erkennen sein un der EN393 50N entsprechen, sie sollte nicht von Kleidungsstücken verdeckt sein. Alle vom Hersteller angebrachten Befestigungen müssen in der gedachten Weise verwendet werden. Den genauen Text findet Ihr weiter unten
  • Die Affenschaukel muß so am Baum festgebunden sein, dass zwischen ihr und dem Baum ein Abstand von höchstens 100 mm an jeder Stelle entlang des Baumes beträgt. Dies ist erforderlich, damit sich der Kopf des Seglers dort nicht verfangen kann.
  • Empfehlung: Als Verbindungselement zwischen Großschot und Affenschaukel sollte ein Schnappschäkel eingesetzt werden. Ein Karabinerhaken, wie er früher oft verwendet wurde, ist ungeeignet und gefährlich!4.1 Während einer Wettfahrt darf sich nur eine Person an Bord befinden.
  • 4.2. (a) Der Steuermann muss eine angemessene Schwimmweste tragen mit den Mindestanforderungen EN393:1995 (CE 50 Newtons), oder USCG Type III, oder AUS AS1512 oder AUS AS1499. A Alle vom Hersteller vorgesehenen Befestigungsmöglichkeiten und Gurte müssen in der gedachten Weise angewendet werden. An der Schwimmweste muss eine Pfeife fest und sicher befestigt sein.
  • 4.3. (b) Bezug nehmend auf die Internationale Wettfahrtregel 61.1 (b) darf das Gesamtgewicht der Bekleidung und Ausrüstung eines Teilnehmers, mit Ausnahme des Schuhwerks, nicht mehr als 8 kg betragen können, wenn gemäß Anhang J der Wettfahrtregeln gewogen wird.
  • 4.3 Während der Wettfahrt muss sich die folgende Ausrüstung an Bord befinden:
  • (a) Eine oder mehrere Pützen, die mittels einer Leine oder eines Gummistrops fest und sicher am Rumpf befestigt sein müssen. Eine Pütz muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1 Liter haben.
  • (b) Eine schwimmfähige, durchgehende Leine von mindestens 5 mm Durchmesser und einer Mindestlänge von 8 m, die sicher und fest an der Mastbank oder dem Mastfuß befestigt sein muss.
  • (c) Ein Paddel, mit einer Mindestfläche von 0,025m² das durch eine Leine oder einen Gummistrop fest und sicher am Rumpf befestigt sein muss.

Wann und wo wird dies kontrolliert?

Jeder Regattaveranstalter hat das Recht, die Sicherheitsausrüstung der Boote zu kontrollieren. Dies kann vor dem Start an Land geschehen, z.B. bei der Vermessung, dies kann auch auf dem Wasser geschehen, z.B. stichprobenweise nach der Zieldurchfahrt.

Was passiert, wenn die Sicherheitsausrüstung nicht in Ordnung ist?

Werden bei einer Regatta Mängel bei der Sicherheitsausrüstung festgestellt, so kann dies zum Ausschluß bei der jeweiligen Wettfahrt führen.

Es kann also auf dem Wasser zur sofortigen Disqualifikation führen, wenn z.B. Ösfaß oder Schwert nicht ordnungsgemäß gesichert sind.

 

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